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   VK Bund, 21.01.2004 - VK 1-133/03   

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https://dejure.org/2004,29735
VK Bund, 21.01.2004 - VK 1-133/03 (https://dejure.org/2004,29735)
VK Bund, Entscheidung vom 21.01.2004 - VK 1-133/03 (https://dejure.org/2004,29735)
VK Bund, Entscheidung vom 21. Januar 2004 - VK 1-133/03 (https://dejure.org/2004,29735)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergabe eines Auftrags für eine Entwässerungsanlage Filteranlagen sowie für eine Entwässerungsanlage Oberflächenwasser im offenen Verfahren nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB); Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer des Bundes; Verstoß gegen den ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Bundeskartellamt PDF

    Baumaßnahme - Entwässerungsanlagen Filterbrunnen/Oberflächenwasser - Nachprüfungsantrag zurückgewiesen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.10.2003 - C-421/01

    Traunfellner

    Auszug aus VK Bund, 21.01.2004 - VK 1-133/03
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 19 Abs. 2 Baukoordinierungsrichtlinie 93/37/EWG dürften Änderungsvorschläge nicht berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber wie hier keine Angaben zu diesbezüglichen Mindestanforderungen gemacht habe (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2003, Rs. C-421/01).
  • OLG Düsseldorf, 15.08.2003 - Verg 34/03

    Nachholung einer unvollständigen Eignungsprüfung

    Auszug aus VK Bund, 21.01.2004 - VK 1-133/03
    Für die Möglichkeit, eine unterbliebene bzw. fehlerhafte Eignungsprüfung auch nach Abschluss der Wertung im Nachprüfungsverfahren nachholen bzw. korrigieren zu dürfen, spricht, dass es der Vergabestelle generell möglich ist, Defizite auch während des Nachprüfungsverfahrens zu heilen (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2003, VII-Verg 34/03).
  • VK Baden-Württemberg, 11.05.2004 - 1 VK 24/04

    Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Bauleistungen im Wasserbau;

    Um kein abgemagertes Nebenangebot handelt es sich demgegenüber, wenn sich aus der Leistungsbeschreibung erkennen lässt, dass Überkapazitäten gefordert werden, und ein Bieter daraufhin nicht diese Überkapazität anbietet, sondern den geschuldeten Erfolg mit einem geringeren Aufwand anbietet und damit denselben Leistungsumfang mit weniger Aufwand realisiert (VK Bund, B.v. 21.01.2004, VK 1 - 133/03).
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